10.07.2008, Arbeitskreis Regional- und Strukturpolitik, Ostdeutschland, Haushalt und Umwelt (u.a. Michael Leutert)
Im Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes ist festgeschrieben. Die Ausübrung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des Öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen" Die gegenwärtige Praxis der Bundesregierung, externen Bschäftigten/Lobbyisten in den Bundesministerien hoheitliche Aufgaben zu übertragen, unterläuft diese Regelung.
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